
Nach der Wunsiedel-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahre 2009 herrscht vielfach Verunsicherung, teilweise auch eine verhängnisvolle falsche Sicherheit in nationalen Kreisen. So sind nicht wenige der Meinung verfallen, das BVerfG hätte darin den Volksverhetzungsparagraphen (§ 130 StGB) für verfassungswidrig erklärt und Gerichte dürften ihn deshalb nicht mehr anwenden. Dies ist schon nach den Leitsätzen der Entscheidung nicht der Fall, worin es deutlich heißt, dass § 130 Abs. 4 StGB mit der im Grundgesetz gewährleisteten Meinungsfreiheit vereinbar sei.
Die nachfolgende Darstellung soll Klarheit schaffen und vor folgenschweren Fehltritten bewahren. Die Ausführungen beziehen sich auf die Entscheidung des BVerfG zum Verbot des Rudolf-Heß-Gedenkmarsches in Wunsiedel, BVerfG Beschluss vom 04.11.2009 – Az. 1 BvR 2150/08. Diese Entscheidung sollte komplett gelesen werden, um Missverständnissen vorzubeugen. Dennoch wurde sie vorliegend auf die für die Darstellung notwendigen Aussagen verkürzt, um die Lesbarkeit zu erleichtern. Die benannten Randnummern (Rn) geben an, an welcher Stelle der Entscheidung sich das Zitat findet.
Vorab ist eines unbedingt zu beachten: Die Wunsiedel-Entscheidung betrifft § 130 Abs. 4 StGB. Dieser lautet:
"Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt."
Nicht weniger, aber eben auch nicht mehr. Die Leugnung des Holocaust fällt hingegen unter § 130 Abs. 3 StGB, der da lautet:
"Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost."
Ob § 130 Abs. 3 StGB nun verfassungsgemäß ist oder nicht – die Wunsiedel-Entscheidung trifft hierzu jedenfalls unmittelbar gar keine Aussage. Lediglich in einer sehr knappen Passage ist der "ganze" § 130 StGB erwähnt und dort geht das BVerfG davon aus, dass dieser verfassungsgemäß sei, ohne dies freilich näher auszuführen, weil es beim Verbot des Rudolf-Heß-Gedenkmarsches hierauf nicht ankam (siehe sogleich).
Grundsätzlich darf die Meinungsfreiheit nur durch allgemeine Gesetze eingeschränkt werden. Einleuchtend erscheint das ohne Weiteres an den Beispielen der Beleidigung, Verleumdung oder üblen Nachrede, die allesamt unter Strafe gestellt sind. Nachdem das BVerfG dargelegt hat, dass § 130 Abs. 4 StGB ein Sondergesetz und eben kein solches "allgemeines Gesetz" iSd Art. 5 Abs. 2 1. Alt. GG ist, führt es unmissverständlich aus, warum – entgegen dem Grundsatz aus Art. 5 Abs. 2 GG – für den in Rede stehenden Sonderbereich ein Sondergesetz auch nach dem Grundgesetz bestehen dürfe:
Rn 65:
"Von dem Erfordernis der Allgemeinheit meinungsbeschränkender Gesetze [...] ist eine Ausnahme anzuerkennen für Vorschriften, die auf die Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zwischen den Jahren 1933 und 1945 zielen. Das menschenverachtende Regime dieser Zeit [...] hat für die verfassungsrechtliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland eine gegenbildlich identitätsprägende Bedeutung, die einzigartig ist und allein auf der Grundlage allgemeiner gesetzlicher Bestimmungen nicht eingefangen werden kann. Das bewusste Absetzen von der Unrechtsherrschaft des Nationalsozialismus war historisch zentrales Anliegen aller an der Entstehung wie Inkraftsetzung des Grundgesetzes beteiligten Kräfte. [...] Das Grundgesetz kann [...] als Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes gedeutet werden und ist von seinem Aufbau bis in viele Details hin darauf ausgerichtet, aus den geschichtlichen Erfahrungen zu lernen und eine Wiederholung solchen Unrechts ein für alle Mal auszuschließen. Die endgültige Überwindung der nationalsozialistischen Strukturen und die Verhinderung des Wiedererstarkens eines totalitär nationalistischen Deutschlands war schon für die Wiedererrichtung deutscher Staatlichkeit durch die Alliierten ein maßgeblicher Beweggrund und bildete [...] eine wesentliche gedankliche Grundlage für die [...] Schaffung einer neuen Verfassung."
Mit anderen Worten: Die Entscheidungsträger über die Fassung des Grundgesetzes – faktisch die westlichen Siegermächte des Zweiten Weltkrieges – wollten mit der Gründung der BRD ihren Sieg über den historischen Nationalsozialismus staatspolitisch manifestieren. Aus diesem Grundgesetz kann deshalb nicht das Recht folgen, dem – besiegten – Nationalsozialismus erneut zu machtpolitischer Relevanz zu verhelfen.
Diese Ansicht ist folgerichtig und erscheint auch geboten aus der Sicht desjenigen, der die ganz herrschende Darstellung über diesen historischen Abschnitt für wahr hält und deshalb in dessen dauerhafter machtpolitischer Niederhaltung einen legitimen Zweck erkennt.
Jedoch sind nicht alle Meinungsäußerungen einschränkbar, die ein Bekenntnis zum Nationalsozialismus enthalten:
Rn 67:
"[...] Insbesondere kennt das Grundgesetz kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip [...], das ein Verbot der Verbreitung [...] nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts erlaubte. [...] Das Grundgesetz gewährt Meinungsfreiheit [...] auch den Feinden der Freiheit. Der Parlamentarische Rat bekannte sich hierzu auch gegenüber dem soeben erst überwundenen Nationalsozialismus. [...] Entsprechend gewährleistet Art. 5 Abs. 1 und 2 GG die Meinungsfreiheit als Geistesfreiheit unabhängig von der inhaltlichen Bewertung ihrer Richtigkeit, rechtlichen Durchsetzbarkeit oder Gefährlichkeit [...]. Art. 5 Abs. 1 und 2 GG [...] ermächtigt erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen."
Hier stellt sich nun die Frage, wann Meinungsäußerungen "die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen".
Die Karlsruher Richter haben hier nur scheinbar mehrere schwammige Formulierungen gewählt. Tatsächlich sind sowohl eine "Rechtsgutsverletzung" als auch eine "erkennbare Gefährdungslage" (die sich auf ein solches Rechtsgut bezieht) Begrifflichkeiten, derer man sich insbesondere im Polizei- und Ordnungsrecht bedient, ohne dass es hierdurch zu unüberwindbaren Abgrenzungsschwierigkeiten käme. Spätestens die gerichtliche Überprüfung einer Behördenentscheidung lässt eine Rechtskontrolle anhand dieser Begriffe zu.
Einzig die "rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens" bedarf einer näheren Untersuchung. Systematisch handelt es sich auch hierbei nicht um einen in den Beurteilungsspielraum einer Behörde gestellten Begriff, sondern um eine – in Entscheidungen des BVerfG typische – Auslegungsfrage, die am Ende die Gerichte zu beantworten haben. Zu dieser Auslegung formuliert das BVerfG:
Rn 74 f:
"Gefahren, die lediglich von den Meinungen als solchen ausgehen, sind zu abstrakt, als dass sie dazu berechtigten, diese [Meinungen] staatlicherseits zu untersagen. [...] Meinungsbeschränkende Maßnahmen in Bezug auf den Inhalt von Äußerungen können [...] dann zulässig sein, wenn die Meinungen Rechtsgüter Einzelner oder Schutzgüter der Allgemeinheit erkennbar gefährden. Die Abwehr von Gefahren für Rechtsgüter ist dann ein legitimes Ziel.[...]Rein geistige Wirkungen und rechtsverletzende Wirkungen von Meinungsäußerungen [...] sind nicht rein formal abgrenzbar und können sich überschneiden. [Der Gesetzgeber] muss sich jedoch von vornherein auf die Verfolgung von Schutzzwecken beschränken, die an dieser Grenze orientiert sind und nicht schon das Prinzip der freien geistigen Auseinandersetzung selbst zurücknehmen. [...] Je konkreter und unmittelbarer ein Rechtsgut durch eine Meinungsäußerung gefährdet wird, desto geringer sind die Anforderungen an einen Eingriff; je vermittelter und entfernter die drohenden Rechtsgutverletzungen bleiben, desto höher sind die zu stellenden Anforderungen. Entsprechend sind Eingriffe in die Meinungsfreiheit umso eher hinzunehmen, als sie sich auf die Formen und Umstände einer Meinungsäußerung in der Außenwelt beschränken. Je mehr sie hingegen im Ergebnis eine inhaltliche Unterdrückung der Meinung selbst zur Folge haben, desto höher sind die Anforderungen an das konkrete Drohen einer Rechtsgutgefährdung. [...]
Nicht tragfähig für die Rechtfertigung von Eingriffen in die Meinungsfreiheit ist [der] Schutz vor subjektiver Beunruhigung der Bürger durch die Konfrontation mit provokanten Meinungen und Ideologien oder auf die Wahrung von als grundlegend angesehenen sozialen oder ethischen Anschauungen zielt. Eine Beunruhigung, die die geistige Auseinandersetzung im Meinungskampf mit sich bringt und allein aus dem Inhalt der Ideen und deren gedanklichen Konsequenzen folgt, ist notwendige Kehrseite der Meinungsfreiheit und kann für deren Einschränkung kein legitimer Zweck sein. Die mögliche Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen, [...] selbst wenn sie auf eine prinzipielle Umwälzung der geltenden Ordnung gerichtet sind, gehört zum freiheitlichen Staat. Der Schutz vor einer Beeinträchtigung des "allgemeinen Friedensgefühls" oder der "Vergiftung des geistigen Klimas" sind ebenso wenig ein Eingriffsgrund wie der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung ihres Rechtsbewusstseins durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte."
Dies lässt aufhorchen. Wie kann es nun trotzdem zu Verurteilungen nach § 130 StGB kommen?
Rn 78:
"Ein legitimer Zweck, zu dessen Wahrung der Gesetzgeber öffentlich wirkende Meinungsäußerungen begrenzen darf, ist der öffentliche Friede [...] in einem Verständnis als Gewährleistung von Friedlichkeit. Ziel ist hier der Schutz vor Äußerungen, die ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt sind, das heißt den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren. Die Wahrung des öffentlichen Friedens bezieht sich insoweit auf die Außenwirkungen von Meinungsäußerungen etwa durch Appelle oder Emotionalisierungen, die bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschüchtern. [...] Der Schutz des öffentlichen Friedens [richtet sich] auf die Aufrechterhaltung des friedlichen Miteinanders. Es geht um einen vorgelagerten Rechtsgüterschutz, der an sich abzeichnende Gefahren anknüpft, die sich in der Wirklichkeit konkretisieren. In diesem Sinne ist der öffentliche Friede ein Schutzgut, das verschiedenen Normen des Strafrechts seit jeher zugrunde liegt wie etwa den Verboten der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB), der Androhung von Straftaten (§ 126 StGB), der Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB) oder auch den anderen Straftatbeständen des Volksverhetzungsparagraphen (§ 130 Abs. 1 bis 3 StGB)."
Zum an sich unscharfen Begriff des "öffentlichen Friedens" heißt es:
Rn 94 f:
"Der öffentliche Friede ist [...] als ein Tatbestandsmerkmal zu verstehen, dessen Inhalt sich aus dem jeweiligen Normenzusammenhang je eigens bestimmt. Es hat dabei nur noch die Funktion eines Korrektivs. Grundsätzlich begründet bereits die Verwirklichung der anderen Tatbestandsmerkmale die Strafbarkeit, bei deren Erfüllung auch die Störung des öffentlichen Friedens (beziehungsweise die Eignung hierzu) vermutet werden kann.[...]
Die öffentlich oder in einer Versammlung zum Ausdruck gebrachte Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der historischen nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft durfte der Gesetzgeber schon für sich jedenfalls grundsätzlich als eine strafwürdige und hinreichend bestimmt erfasste Störung des öffentlichen Friedens ansehen."
Hieraus folgt zweierlei: Erstens ist eine Verurteilung nach § 130 Abs. 4 StGB dann verfassungsgemäß, wenn die Meinungsäußerung das friedliche Miteinander gefährdet. Zweitens sieht das BVerfG ohne Weiteres § 130 Abs. 1 bis 3 StGB als verfassungsgemäß an.
Dazu nun ein kurzer Exkurs: § 130 Abs. 3 StGB enthält bekanntermaßen den Begriff des "Leugnens". Nach allgemeinem Verständnis "leugnet" derjenige, der etwas Falsches sagt, obwohl er es besser weiß. Zum Inhalt des Begriffs des "Leugnens" wird vorliegend erkennbar keinerlei Aussage getroffen. Alle Argumentationsstränge, die darauf abzielen, ein Bestreiten gegen besseres Wissen sei kein "Leugnen" und deshalb sei die Leugnung des Holocaust im festen Glauben, er habe nicht stattgefunden, straffrei, können mit der Wunsiedel-Entscheidung nicht seriös verfolgt werden.
Ob jemand selbst an den Holocaust glaubt oder nicht, ist keine Frage der Gesetzesformulierung, sondern eine Tatfrage des Einzelfalls und – was weit schwerer wiegt – eine Frage der Auslegung des Begriffs "leugnen". Beim Bundesgerichtshof liest sich diese Auslegung so:
"Für den Vorsatz des Angeklagten [kann es] nicht auf die Frage ankommen, ob ihm etwa abzunehmen wäre, dass er die historisch unzweifelhafte Tatsache des Vernichtungsgeschehens [...] negiert. Der Gesetzgeber wollte mit der Strafnorm des § 130 Abs. 3 StGB gerade auch Unbelehrbaren begegnen [...]. Danach ist als vorsätzliches Leugnen im Sinne dieses Tatbestandes das bewusste Abstreiten des bekanntermaßen historisch anerkannten Holocaust ausreichend."
- BGH Urteil vom 10.04.2002 – Az. 5 StR 485/01
Das BVerfG hat zu dieser Frage in einer älteren Entscheidung wie folgt argumentiert:
"Tatsachenbehauptungen sind [...] keine Meinungsäußerungen. Im Unterschied zu diesen steht bei ihnen die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität im Vordergrund. Insofern sind sie auch einer Überprüfung auf ihren Wahrheitsgehalt zugänglich. [...] Da sich Meinungen in der Regel auf tatsächliche Annahmen stützen oder zu tatsächlichen Verhältnissen Stellung beziehen, sind sie durch das Grundrecht [auf Meinungsfreiheit] insoweit geschützt, als sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind. [...] Infolgedessen endet der Schutz von Tatsachenbehauptungen erst dort, wo sie zu der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Meinungsbildung nichts beitragen können. Unter diesem Gesichtspunkt ist unrichtige Information kein schützenswertes Gut. Das Bundesverfassungsgericht geht deswegen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst wird."
- BVerfG Beschluss vom 13.04.1994 – Az. 1 BvR 23/94
An dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung hat sich durch die Wunsiedel-Entscheidung rein gar nichts geändert.
Abschließend bleibt nun zu klären, welche Äußerungen nach § 130 Abs. 4 StGB nicht strafbar sind, wenn man diese Norm verfassungsgemäß auslegt – wenn also nur solche Äußerungen strafbar sind, die das friedliche Miteinander gefährden. Dazu wieder ein Zitat aus der Wunsiedel-Entscheidung:
Rn 81 f:
"Das Gesetz richtet sich gegen das Wachrufen und Billigen der Untaten eines Regimes, das zur Vernichtung ganzer Bevölkerungsgruppen schritt und sich als Schreckbild unermesslicher Brutalität in das Bewusstsein der Gegenwart eingebrannt hat. [...] Die Kundgabe einer positiven Bewertung dieses Unrechtsregimes [löst] regelmäßig einerseits Widerstand dagegen aus oder erzeugt Einschüchterung und hat anderseits enthemmende Wirkung bei der angesprochenen Anhängerschaft solcher Auffassungen.
Bezogen auf die historische nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft weisen die Tatbestandsmerkmale der Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung auch eine hinreichende Intensität auf, um typischerweise die Friedlichkeit der politischen Auseinandersetzung zu gefährden. Die Vorschrift stellt nicht schon eine Verharmlosung des Nationalsozialismus als Ideologie oder eine anstößige Geschichtsinterpretation dieser Zeit unter Strafe, sondern die nach außen manifestierte Gutheißung der realen historischen Gewalt- und Willkürherrschaft, wie sie unter dem Nationalsozialismus ins Werk gesetzt wurde.
Die Strafandrohung ist auf die Gutheißung allein der historisch real gewordenen Gewalt- und Willkürherrschaft unter dem Nationalsozialismus begrenzt."
Anders formuliert: Wer sich auf Grundsätze der nationalsozialistischen Weltanschauung beruft, wer diese Grundsätze teilt und sie deshalb in seiner Argumentation verwendet, ist nicht wegen Volksverhetzung strafbar. Dies mag ein schwacher Trost für diejenigen sein, denen es um "historische Richtigstellungen" geht. In der weltanschaulichen Auseinandersetzung auf tagespolitischem Gebiet ist diese Erkenntnis jedoch von einigem Gewicht.
Darüber hinaus sollte man allerdings nicht blindlings annehmen, die Rechtslage wäre auf den üblicherweise nach § 130 StGB bestraften Sachgebieten nach der Wunsiedel-Entscheidung nun eine andere. Was Einzelfragen im Bereich geschichtswissenschaftlicher Mindermeinungen betrifft, so bleibt es bei einer sehr differenzierten Rechtsprechung der Fachgerichte, sodass beispielsweise Äußerungen zum Thema "Rudolf Heß" sehr schnell über die sachliche Auseinandersetzung mit den Vorgängen um seine Haft und seinen Tod hinausreichen und dann unter Umständen als "Billigung, Verharmlosung oder Rechtfertigung" des historischen Nationalsozialismus strafbar sein können. Im Zweifel sollte daher nach wie vor zurückhaltend mit Meinungsäußerungen über das Dritte Reich und Geschehnisse dieser Geschichtsepoche umgegangen werden bzw. sichergestellt sein, dass bei ggf. strafrechtlich relevanten Inhalten den Strafverfolgungsorgangen kein allzu unkomplizierter Rückgriff auf den Urheber möglich ist.
20.06.11

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Broggi
21.06.11 um 00:54
antworten
Ein sehr ausführlicher Exkurs auf die rechtswissenschaftliche Ebene des deutschen StGB. Obacht also bei Äußerungen, die der "Verharmlosung, Billigung, Leugnung" gleichkommen. Es zeigt nur umso mehr, wie arg die Befürchtungen des gegenwärtigen Systems sind, Andersdenkende in die Schranken zu weisen, indem man die Gesetze "korrigiert".
willi
21.06.11 um 10:20
antworten
Wenn die Strafandrohung nur die Gutheißung der historisch real gewordenen Herrschaft begrenzt, könnte man dann eine fiktive Entwicklung des Nationalsozialismus mit den vorhandenen Plänen und Ideen rechtfertigen, ohne mit Strafe bedroht zu werden?
Max
21.06.11 um 15:01
antworten
Für alle Nicht-Juristen: Das Propagieren eines neuen auf unsere Zeit bezogenen Nationalsozialismus, wie: Nationalsozialismus jetzt! ist legitim und straffrei. Nur "der Nationalsozialismus war ein gutes System" ist strafbar...
Einer
21.06.11 um 17:42
antworten
@willi(2): Meiner Meinung nach eher nicht, denn wie sich der historische NS auch entwickelt hätte, würde dies jedenfalls nicht geeignet sein, das Unrecht zu rechtfertigen, das nach allgemeiner Auffassung auf dem Weg dorthin begangen wurde.
Man sollte deshalb unnötige Hinweise auf die Geschichte lieber weglassen. Insbesondere gibt es für Wesensmerkmale des NS auch historische Beispiele in früheren Zeiten deutscher Geschichte, aus denen nicht so leicht strafrechtlich relevante Inhalte gemacht werden können.
Genau darum geht es ja häufig den "Straf"verfolgungsbehörden: Inhalte sollen verschwinden. Als Vorwand für ein Verbot / eine Bestrafung wird nach jedem Strohhalm gegriffen. Wo nichts ist, wird noch genügend konstruiert. Je konstruierter aber ein Vorwurf erscheint, umso größer die Wahrscheinlichkeit, dass Gerichte eine auf sie gestützte Anklage nicht einfach durchwinken.
Einer
21.06.11 um 17:49
antworten
@Max(3): Das kann man so trennscharf leider wohl nicht sagen. "Nationalsozialismus - Jetzt!" kann in einer Gesamtschau mit anderen "Anknüpfungspunkten" an das Dritte Reich (Fackelmarsch, Gleichschritt, in dieser Zeit gesungene Lieder, Parolen ["Wer hat uns verraten? Die Demokraten!" war in sehr ähnlicher Form eine SA-Parole "Wer hat uns verraten? Sozialdemokraten - Wer macht uns frei? Die H**lerpartei!"], Uniformierung, evtl. in Kontrollen festgestellte Verstöße gegen § 86a StGB als Aufnäher, Tätowierungen... was es halt so alles gibt in der Argumentation der Repressionsorgane) als Verherrlichung des historischen NS gewertet werden. Dazu gibt es leider keine eindeutige Rechtsprechung. Als Faustregel könnte man festhalten: Wo eine Aktion sowieso illegal ist, kommt es darauf nicht mehr an. Bei legalen Aktionsformen (angemeldete Demo etc.) sollte man die Parole weiterhin bei "Nationaler Sozialismus - Jetzt!" belassen.
Wolfgang
24.06.11 um 22:56
antworten
Genau, denn wenn man den Begriff Nationalsozialismus, oder auch Nationaler Sozialismus vernünftig auseinander nimmt und übersetzt, gibt es nicht einmal mehr den Ansatzpunkt für eine Strafe. Schließlich hat man nicht definiert, ob jemand, und wenn, wer durch dieses System möglicherweise mit welcher Intensität ausgegrenzt werden würde und nach welcher Strenge die Gesetze verfasst werden sollen.
Eines ist klar: Nationalsozialismus kann nicht mit Rassismus gleichgesetzt werden (man kann ihn also auch nicht pauschal unterstellen...es wäre zumindest logisch...also aus meiner Sicht, was die Rechtsverdreher noch draus machen bleibt abzuwarten).
Suchender
15.07.11 um 21:39
antworten
Mein Staatsrechtsprofessor sagte sinngemäß zum § 130 IV StGB: "Ja, natürlich ist der verfassungswidrig, aber es geht nun mal darum, was damals passierte - bla bla bla - und das darf natürlich nicht wieder passieren." Daher soll das wohl eher zweckmäßig sein. Begründen lässt es sich nicht, aber Fakt ist, warum das erlassen wurde...
NL
04.10.11 um 16:08
antworten
Das schöne an demokratischen Systemen ist eben, daß dir einer erklärt warum ein Gesetz in deinem Fall nicht gilt.
GegenBRD
07.01.12 um 22:57
antworten
Der Artikel ist gut geschrieben und beleuchtet in objektiver Weise die Auslegung der BVerfG-Entscheidung. Man merkt, dass die Verfassungsrichter letztlich ziemlich mit ihrer Argumentation eines Sondergesetzes, das nur auf eine ganz bestimmte historische Epoche beschränkt ist, an die Wand gedrängt werden. Die juristisch stringente Argumentation würde dieses Sondergesetz allerdings nicht zulassen können, da nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund nur die "Gewalt- und Willkürherrschaft des menschenverachtenden Nationalsozialismus" diesen Sonderstatus erhält und warum nicht auch die historisch erwiesene Willkürherrschaft der Sowjetunion im Nachkriegsdeutschland, die Willkür des DDR-Systems oder des Stalinismus davon erfasst werden. Klar ist: der juristische Kampf kann nie für uns in letzter Instanz gewonnen werden, weil jedes System Mechanismen in sich trägt, um sich vor jenen Umwälzungen zu schützen. In der DDR haben auch alle Richter geglaubt, dass das, was sie urteilten, Recht und Gesetz war. Meist ist Recht und Unrecht genau das, was der Zeitgeist wiedergibt. Das zeigt die historische Erfahrung der immer wandelnden Rechtssprechung. Insgesamt ist jedoch am Urteil des BVerfG bemerkenswert, dass die reine Ideologie des Nationalsozialismus auch das Recht der Meinungsfreiheit genießt. Allerdings sollte man keinen Bezug auf konkrete historische Umstände nehmen, die der allgemeinen Ansicht von Historikern widersprechen. Dass Meinungsfreiheit auch so kompliziert sein muss :D
LB
05.03.12 um 22:36
antworten
Meinungsfreiheit in der BRD bedeutet doch nur, das ich meine Meinung frei äussern darf, dann aber auch mit den staatlichen Konsequenzen leben muss...
Donar
21.04.12 um 11:50
antworten
Erstklassig geschrieben.
Hoffentlich stellt sich die Mühe nicht als nutzlos heraus. Auch wenn die Argumente der Demokraten Lücken aufweisen, werden sie die ggf. mit neuen "Gesetzen" schließen.