Vorratsdatenspeicherung (erstmal) vom Tisch

Vorratsdatenspeicherung (erstmal) vom Tisch

Das mit Spannung erwartete Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung ist gesprochen. Das Karlsruher Gericht hat die verdachtsunabhängige Speicherung von Verbindungsdaten gestern für unzulässig erklärt. Damit wurden nicht nur die Bestimmungen aufgehoben, das Gericht ordnete auch die sofortige Löschung der unter den bisherigen Regeln angesammelten Daten an.

Zum Aufatmen besteht dennoch kein Grund: Das Bundesverfassungsgericht betonte ausdrücklich, dass eine Speicherungspflicht in dem vorgesehenen Umfang nicht verfassungswidrig sei, sondern lediglich die derzeitige Ausgestaltung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht genüge. Es fordert eine getrennte Speicherung von den laufenden Kommunikationsvorgängen, Verschlüsselung und transparente Kontrolle. Damit bleibt eine Neuauflage unter Einhaltung der nun vom Gericht gestellten Hürden möglich und wird auch nicht lange auf sich warten lassen - denn schließlich besteht die Pflicht zur Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie in nationales Recht nach wie vor.

Die Vorratsdatenspeicherung ist in der BRD durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen eingeführt worden. Seit 2008 waren Telekommunikationsanbieter damit verpflichtet, Verbindungsdaten von Telefon, Handy, E-Mail und Internet für 6 Monate "auf Vorrat" zu speichern und der Polizei wie auch Geheimdiensten bei Bedarf zur Verfügung zu stellen. Mit Hilfe dieser Daten ist es möglich, Bewegungsprofile zu erstellt, Kontakte zu rekonstruiert und Beziehungen zu identifiziert.

03.03.10

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